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Aktuell

Aktuelle Corona-Beschränkungen ab November 2020 und Einverständniserklärung

Einverständinserklärung für Veranstaltungen zum Herunterladen.
Erklärung mit Briefkopf, Erklärung ohne Briefkopf

Vom 2. November bis Anfang Dezember 2020 gelten in ganz Deutschland neue Corona-Beschränkungen. Die neuen Regeln sind hier nach Bundesländern aufgeschlüsselt (Stand: 05.11.2020). Unter den Links lassen sich Regeländerungen und weitere Informationen finden.

Bayern:

Grundnorm ist § 20 Abs. 1 8. BayIfSMV (Jugendarbeit ist außerschulisches Bildungsangebot):
"Außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung nur zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist; es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen."

Auf der folgenden Internetseite kann man zudem auch Empfehlungen für die Erstellung eines Hygienekonzepts in der Jugendarbeit als Download finden.

Weitere Infos unter: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html

 

Baden-Württemberg:

Die wichtigsten Regelungen sind:

1. Bis einschließlich 30. November 2020 sind Angebote der Jugenderholung nicht gestattet.

2. Angebote der außerschulischen Jugendbildung sind zulässig.

Dabei gilt nach der allgemeinen Corona-Verordnung des Landes:

  • Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4
  • Erstellung eines Hygienekonzepts nach § 5
  • Datenerhebung nach § 6
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7
  • Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen nach § 8

Nach der Verordnung des Sozialministeriums für die Kinder- und Jugendarbeit:

  • müssen bei Veranstaltungen (max. 100 Teilnehmende) verpflichtend Untergruppen mit bis zu 30 Personen gebildet werden. Zwischen den Gruppen gilt eine Empfehlung zum Abstandhalten.
  • soll ab dem 11. Lebensjahr zwischen 6 und 22 Uhr verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung auf Fluren, in Toiletten und Treppenhäusern getragen werden sowie auf Flächen, auf denen die Abstandsempfehlung von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • soll bei Angeboten mit Übernachtung die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraums über den Zeitraum des Angebots nicht verändert werden.

Weitere Infos unter: https://ljrbw.de/corona?fbclid=IwAR0cwdRc4nBUvI2AN-UU31XyH-nyB9KmvR7Qj4pXYumCgatFAD6nBhVsdyI

 

Rheinland-Pfalz:

Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind zulässig, soweit die Anforderungen des „Hygienekonzeptes für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit“ eingehalten werden.

  • Angebote mit festen Gruppen / Gruppenstunden und weitere Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in festen Gruppen können mit bis zu 25 Personen inklusive Betreuungspersonal stattfinden, wenn der Mindestabstand und Maskenpflicht eingehalten werden. Dies gilt auch für die Schulung von Ehrenamtlichen.
  • Angebote mit offenen Gruppen: Bei Angeboten in Jugendzentren, Häusern der Jugend bzw. Häusern der offenen Tür und weiteren Angeboten, in denen die Zusammensetzung der Teilnehmenden variiert, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sicherzustellen.
    Der Mindestabstand gilt nicht für Personen aus einem gemeinsamen Haushalt. Die max. Personenzahl in Sanitärbereichen bemisst sich an den Möglichkeiten zur Wahrung der Mindestabstände.

Weitere Infos unter: https://www.ljr-rlp.de/foerderung-und-service/informationen-rund-um-corona

 

Hessen

1. Kinder- und Jugendgruppen im öffentlichen Raum

Beispiele: Mobile Jugendarbeit, Spielmobile, Jugendgruppe läuft zu einem Spielplatz, Jugendarbeit auf einem öffentlichen Spielplatz etc.

Treffen sind zulässig: Für den Aufenthalt im öffentlichen Raum gelten die Kontaktbeschränkungen des §1 Abs. 1. Das bedeutet, es dürfen sich nur maximal zwei Hausstände ohne Abstand zueinander treffen, die Gesamtpersonenzahl ist auf 10 Personen beschränkt. § 1 Absatz 2 Nr.1 gewährt eine Ausnahmeregelung. Demnach kann von den Kontaktbeschränkungen abgewichen werden, wenn diesen „betreuungsrelevante Gründe“ entgegenstehen. Das bedeutet, es dürfen sich auch mehr als 10 Personen ohne Abstand zueinander aufhalten, wenn ansonsten die Betreuung und Aufsicht nicht gewährleistet werden kann.

 

2. Jugendarbeit im nicht-öffentlichen Raum

Beispiele: offene Jugendräume in Kommunen, Gruppenabende von Jugendverbänden, einmalige Fachtagungen, Gruppenfahrten, Aufenthalt in Gruppenhäusern etc.

Treffen und Angebote sind nicht zulässig: Zusammenkünfte im nicht-öffentlichen Raum, die bisher nach den Bestimmungen des § 1 Absatz 2b durchgeführt wurden, sind verboten. Zulässig sind nur Veranstaltungen bei denen ein besonderes öffentliches Interesse festgestellt werden kann (z. B. Wahlveranstaltungen, Gedenkveranstaltungen). Als nicht-öffentlicher Raum gelten Gebäude einschließlich ihrer Gärten und Höfe, Zeltplätze, private und Vereins-Grundstücke sowie Gruppenhäuser.

Weitere Infos unter: https://www.hessischer-jugendring.de/corona/allgemeine-hinweise-fuer-die-jugendarbeit-in-hessen

 

Niedersachsen:

Freizeiten, Seminare und andere Veranstaltungen mit Übernachtungen Minderjähriger (§ 5 (4)) dürfen nun mit maximal 50 Personen durchgeführt werden. Ein Hygienekonzept muss erstellt und umgesetzt werden. Zwischen den Mitgliedern der Gruppe gilt keine Abstandsregelung. Entsprechend dürfen solche Gruppen auch in Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten und Campingplätzen untergebracht werden (§9 (2)).

Gruppenstunden und Veranstaltungen in festen Jugendgruppen dürfen ebenfalls mit bis zu 50 Personen stattfinden. Auch hier gelten keine Abstandsreglungen. Außerdem ist nicht länger notwendig, dass eine pädagogische Fachkraft oder ein_e Juleica-Inhaber_in die Gruppe leiten muss (§ 19).

Weitere Infos unter: https://www.ljr.de/grundlagen/corona.html

 

Nordrhein-Westfalen:

Ab dem 02.11.2020 bis 30.11.2020 gelten für Angebote von Jugendverbänden die aufgelisteten Einschränkungen.

Folgende Angebotsformen werden untersagt:

  •  Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche;
  •  Reisebusreisen und Gruppenreisen mit Bussen gemäß § 7 Abs. 1 und § 15 Abs. 2; - Angebote mit Übernachtungen in Jugendherbergen und Jugendbildungsstätten, soweit diese nicht unter die Privilegierung von Geschäfts- und Dienstreisen gemäß § 15 Abs. 1 fallen;
  •  Sportangebote in der Kinder- und Jugendarbeit;
  •  Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, soweit sie den Angeboten der Musikschulen gleichzustellen sind.

Weitere Infos unter: https://www.ljr-nrw.de/corona-faq/

 

Thüringen:

In Thüringen gibt es wenig Regelungen, aber viele Empfehlungen. Vieles wird auf regionaler Ebene festgelegt. Das heißt das unten aufgeführte Ampelsystem gilt nicht landesweit, sondern immer für einzelne Regionen.

  • In dem sogenannten Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz (Stufe 1 GRÜN) werden die Angebote nach den vorliegenden konzeptionellen Ausrichtungen unter Beachtung und Anwendung der dauerhaft notwendigen Infektionsschutzkonzepte durchgeführt (§ 45 ThürSARS-CoV-2 -KiJuSSP-VO).
  •  Das TMBJS kann im Benehmen mit dem TMASGFF anordnen, dass die Angebote der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Das hat zur Folge, dass diese Angebote dann in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen stattfinden (§ 46 ThürSARS-CoV-2 -KiJuSSP-VO) (Stufe 2 GELB).
  •  Bei einer sehr ungünstigen Entwicklung des regionalen Infektionsgeschehens oder bei einer positiv getesteten Person, die zu allen Teilnehmenden eines Angebotes Kontakt hatte, kann es befristet zu einer Schließung bzw. Untersagung bestimmter Angebote durch das Gesundheitsamt kommen (Stufe 3 ROT).

Weitere Infos unter:https://ljrt.de/corona-infos/

 

Sachsen:

Verboten sind die Öffnung und das Betreiben von

  • Angeboten der Kinder-und Jugendhilfe ohne sozialpädagogische Betreuung
  • Einrichtungen und Angebote der Kinder-und Jugenderholung

Erlaubt sind Angebote mit physisch-sozialen Kontakt unter folgenden Bedingungen:

  • Gewährleistung einer sozialpädagogischen Betreuung
  • Erstellung und Umsetzung eines eigenen schriftlichen Hygienekonzeptes
  • Benennung eine_r Ansprechpartner_in vor Ort, die für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlich ist
  • Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen müssen erfasst werden (Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs.) Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten.

Folgende Hygieneauflagen gelten:

  • Abstandsregelung von 1,5 m zu anderen Personen, auch bei festen wiederkehrenden Gruppen
  • es gibt keine Beschränkung der Personenzahl bzw. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten nicht. Ihr selbst müsst eine Obergrenze festlegen: es kommt auf die Gegebenheiten des Ortes an, ein Mindestabstand muss möglich sein
  • Basishygienemaßnahmen müssen eingehalten werden

Grundsätzlich erlaubt sind:

  • digitale Alternativangebote

Weitere Infos unter: https://www.kjrs.de/service/corona-pandemie

 

Sachsen-Anhalt:

§ 4 (3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet

werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1

eingehalten werden: Punkt 16: Jugend- und Familienbildungsstätten, Punkt 17: Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit

(natürlich gelten die üblichen Hygieneregeln: Mundschutz, Desinfizieren, Hände waschen etc.)

Weitere Infos unter: https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/achte-verordnung/